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Bereitstellen von Toiletten und Waschgelegenheiten auf Baustellen

02. September 2022

Auf Baustellen gibt es immer wieder Beanstandungen der Sanitäreinrichtungen seites der Aufsichtsbehörden. In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird das Bereitstellen von Toiletten und Waschgelegenheiten auf Baustellen klar geregelt.

Sanitäreinrichtungen Übersicht

Welche Vorgaben gibt es bei Toiletteneinrichtungen?

Werden auf einer Baustelle mehr als zehn Beschäftigte länger als zwei zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigt, müssen Toilettenräume bereit gestellt werden.                               Auf Baustellen mit bis zu zehn Beschäftigten können auch mobile anschlussfreie Toilettenkabinen zum Einsatz kommen. Hier sind vorzugsweise mobile Toiletten mit Handwaschgelegenheit einzusetzen. Hat die mobile Toilette jedoch keine solche Waschgelegenheit, so ist sicherzustellen, dass diese sich in unmittelbarer Nähe befindet.

Unter dem Punkt 8.2 ArbStättV wird klar definiert: Die Entfernung zu den Toiletten darf nicht mehr als 100 m von der Baustelle betragen. Ist das auf Grund von besonderen Gegebenheiten auf der Baustelle nicht möglich, darf die Entfernung nicht länger als 5 min Wegstrecke (zu Fuß bzw. mit einem betrieblich zur Verfügung gestellten Verkehrsmittel) betragen.

Die Toilettenräume auf Baustellen müssen bei täglicher Nutzung mindestens zweimal wöchentlich gereinigt und bei Bedarf desinfiziert werden. Empfohlen wird jedoch eine tägliche Reinigung.

Welche Vorgaben enthält die ArbStättV über Waschgelegenheiten und Waschräume?

Auch das ist in der ArbStättV klar geregelt: Werden auf einer Baustelle mehr als zehn Beschäftigte länger als zwei zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigt, sind Waschräume bereit zu stellen. Diese sind für Männer und Frauen getrennt und sichtgeschützt einzurichten. Der Arbeitgeber wird verpflichtet den hygienischen Erfordernissen entsprechend, fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung zu stellen. In der Zeit von Mitte Oktober bis Ende April muss die Möglichkeit  zur Beheizung der Waschräume bestehen.

Sollten die Beschäftigten von der Baustelle täglich in das Betriebsgebäude mit Sanitärräumen oder in Verbindung mit der Baustelle stehenden Unterkünfte zurückkehren, sind keine Waschräume erforderlich. In diesem Fall müssen in der Nähe der Arbeitsplätze bzw. der Umkleideräume ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser (erforderlichenfalls warmes Wasser), Reinigungs- und Abtrocknungsmittel für Hände zur Verfügung stehen.

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Quelle: https://gag-asi.de/mitteilung/Bereitstellen_von_Toiletten_und_Waschgelegenheiten_auf_Baustellen

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