10. Oktober 2022
Wer Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO wahrnehmen will, benötigt am Fahrzeug Warnmarkierungen nach DIN 30710.
„Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert…“ (§35 Abs. 6 StVO)
In der DIN 30710 wird genau geregelt, welche Markierungen am Fahrzeug angebracht werden müssen:
- 4 Einzelflächen an der Front des Fahrzeuges
- 4 Einzelflächen am Heck des Fahrzeuges
Die Kennzeichnung sollte möglichst an geraden, das heißt frontalen Flächen angebracht werden. Sollte dies an der Front des Fahrzeuges sich als schwierig erweisen, kann auf die Motorhaube ausgewichen werden. Die Warnmarkierung sollte immer symmetrisch beginnend an der Fahrzeugaußenkante angebracht werden. An den Fahrzeugseiten ist keine Kennzeichnung zwingend erforderlich. Wichtig bei der Anbringung ist die korrekte Ausrichtung. Sie werden richtungsbezogen eingesetzt. Die Streifen verlaufen immer nach unten und außen - ähnlich einem „A“ wie „amtlich“ (siehe Abbildung).
Die Anbringung der Warnmarkierungen allein reicht jedoch nicht aus. Laut StVO müssen zusätzlich lichttechnische Einrichtungen am Fahrzeug angebracht werden. Hierfür sind gelbe Warnleuchten zu verwenden. Die Farbe „Gelb“ steht dabei als Warnung vor Gefahren bei Arbeits- und Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen und vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite, Länge oder Ladung.
Achten Sie immer auf die korrekte Anbringung. Eine falsche oder ungenügende Kennzeichnung bedeutet, dass keine Sonderrechte für das Fahrzeug gelten.
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Quelle: https://gag-asi.de/mitteilung/Kfz_Warnmarkierung_-_DIN_30710