04. Januar 2023
Immer wieder kommt es zu bedauerlichen Unfällen im Zusammenhang mit Fassadengerüsten. Der Gerüstbauer hat das Gerüst nicht nach Vorschrift erstellt – so lautet dann oft das pauschale Urteil, das letztendlich eine ganze Branche trifft.
Aus diesem Grund müssen Handwerker, welche Gerüste nutzen, diese auch vor der Benutzung augenscheinlich abnehmen. Das ist unter anderem in der Novellierung TRBS 2121/1 (Technische Regeln für Betriebssicherheit) festgeschrieben. Hierfür benötigt der Gerüstbenutzer eine zur Prüfung befähigte Person. Hierbei sind die Bedingungen der TRBS 1203, zur Prüfung befähigter Personen, zu beachten. Diese hat eine schriftliche Dokumentation der Prüfung vorzuhalten.
Was heißt das für den Gerüstbenutzer? Er muss das Gerüst vor der ersten Nutzung auf die Eignung für seinen Verwendungszweck und auf die Betriebssicherheit prüfen. Nach außergewöhnlichen Ereignissen, wie zum Beispiel Unfälle, längere Zeit keine Benutzung, Naturereignisse,… ist ebenfalls eine Prüfung des Gerüsts durchzuführen.
Was umfasst diese Prüfung umfasst?
- die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen für die jeweils geplanten Tätigkeiten geeignet und funktionsfähig sind
- die rechtzeitige Feststellung von Schäden
- die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage und der sicheren Funktion
Die befähigte Person hat eine schriftliche Dokumentation der Prüfung vorzuhalten.
Wichtig ist: Betreten Sie nur geprüfte und freigegebene Gerüste. Wurden bei der Prüfung Mängel festgestellt, warten Sie mit der Benutzung, bis diese abgestellt sind.
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Quelle: https://gag-asi.de/mitteilung/Ma%C3%9Fnahmen_und_Verpflichtungen_zur_Ger%C3%BCstpr%C3%BCfung_durch_den_Nutzer