08. Mai 2026
Seit dem 20.12.2025 gilt die novellierte Gefahrstoffverordnung. Mit der Änderung wurden unter anderem Vorgaben der EU-Asbestrichtlinie in deutsches Recht übernommen. Besonders betroffen sind Unternehmen, die Arbeiten an asbesthaltigen Bestandsgebäuden durchführen.

Neue Genehmigungspflicht bei Asbestarbeiten
Künftig benötigen auch Betriebe, die Abbrucharbeiten mit niedrigem oder mittlerem Asbestrisiko durchführen, eine behördliche Genehmigung. Bisher galt dies nur für Tätigkeiten mit hohem Risiko.
Die Genehmigung muss über eine unternehmensbezogene Anzeige bei der zuständigen Behörde beantragt werden und ist sechs Jahre gültig. Unternehmen müssen dabei unter anderem:
- die eingesetzten Mitarbeitenden benennen,
- Nachweise über Asbest-Fachkenntnisse vorlegen,
- sowie arbeitsmedizinische Vorsorgen dokumentieren.
Weitere Änderungen
Auch die Regelungen zu Biozid-Produkten wurden angepasst. Der Anwendungsbereich der besonderen Anforderungen wurde eingeschränkt und betrifft künftig nur noch bestimmte professionelle Anwendungen.
Zudem verweist die Gefahrstoffverordnung künftig direkt auf die Definitionen des Chemikaliengesetzes. Die bisherige Auflistung der Gefahrenklassen entfällt.
Unterstützung und Qualifizierung
Für Unternehmen werden Beratungen sowie Seminar- und Qualifizierungsangebote zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und Asbest weiterhin angeboten – sowohl online als auch in Präsenz.
Einen ausführlichen Leitfaden für den Umgang mit Asbest finden Sie bei der Proschüre der BG Bau: Leitfaden Asbest - bauen im Bestand
© G-A-G GmbH, Ringstraße 45, 09247 Chemnitz
Quelle: https://gag-asi.de/mitteilung/Wichtige_Information_zur_%C3%84nderungen_der_Gefahrstoffverordnung





